Markisen: Dürfen sie ohne Weiteres montiert werden?

Ein Mieter wollte auf seinem Balkon eine Markise anbringen und fragte seinen Vermieter um Erlaubnis. Dieser verweigerte ihm dies allerdings, da er optische Beeinträchtigungen des Gebäudes befürchtete. Der Fall landete schließlich vor dem Amtsgericht München (AZ: 411 C 4836/13). Dieses entschied, dass der Vermieter die Zustimmung zur Montage nicht verweigern darf. Das Interesse des Mieters, sich vor Sonnenstrahlung zu schützen, sei wichtiger sei als die vom Vermieter befürchtete optische Beeinträchtigung.

Ein anderslautendes Urteil erging vom Amtsgericht Köln im Fall eines Mieters, der eine Markise auf der Terrasse einer modern gestalteten Wohnanlage anbringen wollte. Hier überwogen die Interessen des Vermieters, da die Markise aufgrund der puristischen Architektur und der Sichtbarkeit in einem offenen Innenhof als störend angesehen wurde. In diesem Fall wurde dem Mieter zugemutet, alternative Sonnenschutzmethoden wie Sonnenschirme oder einen mobilen Pavillon zu nutzen (AZ: 201 C 62/17).

Diese Urteile zeigen, dass die Entscheidung über die Zulässigkeit der Markisenmontage von den spezifischen Umständen des Einzelfalls abhängt, einschließlich des Gebäudetyps und der Lage der Wohnung. Mieter sollten stets eine schriftliche Zustimmung des Vermieters einholen und idealerweise eine Fachfirma mit der Montage beauftragen, um Beschädigungen zu vermeiden und ihre Rechte zu sichern.

© immonewsfeed

Besuchen Sie uns für Aktuelles auch auf unseren Social-Media-Kanälen.

Immobilien Lange
Kontaktformular
* Pflichtfelder
   Ihre Daten werden verschlüsselt übertragen, vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben.
Gerne für Sie da!

Wir stehen Ihnen gerne für Ihre Fragen und Wünsche zur Seite!

Was ist meine Immobilie wert?